Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB
Gute und verantwortungsbewusste Unternehmensführung sind bei CANCOM traditionell ein gewichtiger Teil der Unternehmenskultur. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Der intensive und kontinuierliche Dialog zwischen beiden Gremien bildet bei CANCOM die Basis für eine effiziente Unternehmensleitung.
Die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat findet ihre Grundlagen in den einschlägigen Gesetzen, dem Deutschen Corporate Governance Kodex, der Satzung und den Hauptversammlungsbeschlüssen der CANCOM SE, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand und in der Informationsordnung im Verhältnis Vorstand und Aufsichtsrat und innerhalb des Aufsichtsrats.
In der Satzung der CANCOM SE sind unter § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals u.a. die Ermächtigungen zur Vornahme bestimmter Kapitalmaßnahmen und deren Durchführung geregelt, die an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden sind. Der auf bestimmte Fälle beschränkte Ausschluss des Bezugsrechts bedarf ebenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats.
In der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben und zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Voraussetzung zur Ausübung der Ermächtigung ist die Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat im Geschäftsjahr 2012 von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. In der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 wurde die Gesellschaft weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Juni 2015 durch Ausgabe bis zu 4.000.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 4.000.000,00 zu erhöhen. Der Vorstand hat im Geschäftsjahr von dieser Ermächtigung in teilweiser Ausnutzung Gebrauch gemacht und mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um bis zu EUR 1.039.075,00 von EUR 10.390.751,00 auf bis zu EUR 11.429.826,00 gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 1.039.075 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien jeweils mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 zu erhöhen. Die Erhöhung des Grundkapitals wurde in voller Höhe von EUR 1.039.075,00 (entsprechend 1.039.075 neuen Aktien) durchgeführt und am 13. November 2012 im Handelsregister beim Amtsgericht München (HRB 192673) eingetragen.
Gemäß § 6 der Satzung bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Nähere Angaben über die Zusammensetzung finden sich im Anhang zum Konzernabschluss der CANCOM Gruppe und in dem Jahresabschluss der CANCOM SE.
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmung der Satzung hat der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Geschäftsordnung gegeben (§ 7 der Satzung der CANCOM SE). § 7 der Satzung der CANCOM SE legt fest, dass einzelne Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen und bestimmt diese zustimmungspflichtigen Geschäfte.
Die Vertretungsregelung in § 8 der Satzung sieht vor, dass der Aufsichtsrat in Abweichung von der gemeinschaftlichen Vertretung jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsberechtigung oder die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) erteilen kann. Von diesen Ermächtigungen hat der Aufsichtsrat keinen Gebrauch gemacht.
In § 9 der Satzung werden die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Amtsniederlegung und die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters näher geregelt. Der Aufsichtsrat hat von seinem Recht gemäß § 9 (1) der Satzung, sich eine Geschäftsordnung zu geben, Gebrauch gemacht. Diese berücksichtigt die gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben der Satzung.
§ 10 der Satzung trifft detaillierte Regelungen zur Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats.
Gemäß § 12 der Satzung ist der Aufsichtsrat befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der CANCOM SE hat aus seiner Mitte zwei Ausschüsse, einen Nominierungsausschuss und einen Prüfungsausschuss, gebildet, denen jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder angehören.
§ 13 der Satzung regelt die Vergütung des Aufsichtsrats.
Die §§ 14 bis 16 betreffen die Hauptversammlung.
§ 17 der Satzung regelt das Verfahren zur Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses.
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats wird die Pflicht des Aufsichtsrats, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertrauensvoll mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle des Unternehmens zusammenzuarbeiten, postuliert. Des Weiteren ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der Modus zur Einberufung von Sitzungen, deren Ablauf, die zugelassenen Arten der Beschlussfassung und die Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse im Detail sowie die Bildung und Arbeitsweise von Ausschüssen geregelt. Der Prüfungsausschuss, der aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht, befasst sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des Risikomanagement und Compliance-Management, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des internen Revisionssystems, der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer, sowie der Compliance. Der Nominierungsausschuss besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats. Der Nominierungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen und schlägt dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vor. Gegenstand einer weiteren Regelung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist die Anforderung, bei der Bestellung und Entlassung von Mitgliedern des Vorstands gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolge Sorge zu tragen.
Einmal jährlich untersucht der Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex die Effizienz seiner Tätigkeit im Wege der Selbstprüfung. Die zuletzt im Dezember 2012 erfolgte Prüfung führte zu keinen Beanstandungen.
Auch der Vorstand ist gemäß der Geschäftsordnung für den Vorstand angehalten, mit den übrigen Organen der Gesellschaft und der Vertretung der Belegschaft zum Wohle des Unternehmens vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Dabei tragen die Mitglieder die gemeinsame Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit eines anderen Geschäftsbereichs eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem anderen Mitglied des Vorstands behoben werden können.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist.
Das einzelne Mitglied des Vorstands führt den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse in eigener Verantwortung. Soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs zugleich einen oder mehrere andere Geschäftsbereiche betreffen, muss sich das Mitglied des Vorstands zuvor mit den anderen beteiligten Mitgliedern abstimmen. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist jedes beteiligte Mitglied des Vorstands verpflichtet, eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen.
Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs, die für die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Dasselbe gilt für solche Maßnahmen und Geschäfte, bei denen der Vorsitzende des Vorstands die vorherige Beschlussfassung des Vorstands verlangt. Eine Ausnahme gilt für Maßnahmen und Geschäfte, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung unmittelbar drohender schwerer Nachteile für die Gesellschaft erforderlich sind. Über einen solchen Vorgang ist der Vorstand unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens binnen drei Tagen, zu unterrichten.
Weiter finden sich in der Geschäftsordnung für den Vorstand Vertretungsregelungen, eine Beschreibung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden, der Modus zur Einberufung der Vorstandssitzungen, deren Ablauf, die zugelassenen Arten der Beschlussfassung, die hierzu erforderlichen Mehrheiten und die Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse. Ebenso ist der Katalog der Geschäfte niedergelegt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats unterliegen und in § 7 der Satzung der CANCOM SE festgelegt sind.
Der Geschäftsverteilungsplan legt die Bereichszuständigkeiten der Mitglieder des Vorstands fest. Er ist Bestandteil der Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Informationsordnung legt als Rahmen die in den turnusmäßigen Aufsichtsratssitzungen jährlich wiederkehrenden Tagesordnungspunkte fest und gibt die Informationsversorgung der Aufsichtsräte im Vorfeld einer Sitzung, die Art und Weise der Berichterstattung in der Sitzung und die Dokumentation der Sitzung vor. Neben Regelungen zu außerordentlichen Aufsichtsratssitzungen und der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widmet sich die Informationsordnung auch dem Austausch von Informationen außerhalb der Sitzungen zwischen den Organen und innerhalb des Aufsichtsrats.
Eine gute und transparente Corporate Governance fördert das Vertrauen der Anleger, Mitarbeiter, Geschäftspartner sowie der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung der CANCOM SE. Sie bildet damit die Basis für einen langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Leitbild ist dabei der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung. Aufsichtsrat und Vorstand haben in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2012 die folgende, vergangenheits- und zukunftsorientierte, Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG beschlossen:
I.
Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM AG erklären, dass seit der letztjährigen Entsprechenserklärung vom 13. Dezember 2011 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 2. Juli 2010, bis zur Eintragung der von der Hauptversammlung der CANCOM AG am 21. Juni 2012 beschlossenen Satzungsänderung (Neufassung von § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung) in das Handelsregister am 27. Juni 2012 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde:
1. Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, bei so genannten D&O-Versicherungen für den Aufsichtsrat einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Die CANCOM AG vertritt nicht die Ansicht, dass Arbeitseinstellung und Verantwortung der Mitglieder des CANCOM Aufsichtsrats durch einen solchen Selbstbehalt verbessert würden. Die durch CANCOM abgeschlossene D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht daher keinen Selbstbehalt vor.
2. Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder, fachlich qualifizierte Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der CANCOM AG besteht in angemessenem Verhältnis zur Unternehmensgröße aus sechs Mitgliedern. Nach Auffassung der CANCOM AG führt die Bildung von Ausschüssen aus diesem sechsköpfigen Gremium zu keiner Effizienzsteigerung, weshalb auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet wird. Der Aufsichtsrat befasst sich im Gesamtgremium intensiv mit den Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung. Von der Bildung eines eigenen Nominierungsausschusses wird abgesehen, da dem Aufsichtsrat derzeit nur Anteilseigner oder von Anteilseignern nominierte Personen angehören.
3. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in einen fixen und in einen erfolgsorientierten Anteil zu untergliedern und bei der Höhe der Vergütung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat zu berücksichtigen. Die CANCOM AG weicht insofern hiervon ab, als die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aus einer festen Vergütung besteht und die Position des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht entsprechend bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt wird.
II.
Nach der Eintragung der von der Hauptversammlung der CANCOM AG am 21. Juni 2012 beschlossenen Satzungsänderung (Neufassung von § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung) in das Handelsregister am 27. Juni 2012 erklären Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM AG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012, ohne Ausnahmen entsprochen wurde und wird.
CANCOM ist sich seiner Rolle in der Gesellschaft und seiner Verantwortung gegenüber Kunden und Geschäftspartnern sowie Aktionären und Mitarbeitern bewusst. Der CANCOM Verhaltenskodex bildet mit seinen Prinzipien die Grundlage für verantwortungsbewusstes und gesetzeskonformes Handeln. Unter dem Motto "Fair geht vor!" spiegelt der Verhaltenskodex das Ziel des Vorstands wider, unternehmensweit ethische Normen zu stärken und ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das auf Integrität, Respekt und fairem Handeln basiert. Der Verhaltenskodex ist damit Basis für das unternehmerische Handeln von CANCOM und gilt im gesamten CANCOM Konzern. Mit einem eigenen, konzernweiten Compliance-System wirkt CANCOM auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch seine Mitarbeiter und Organe hin.
München, im März 2013
CANCOM SE
Der Vorstand